Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Überwachungsmaßnahmen

Die Maßnahmen Steueraufsicht und der zollamtlichen Überwachung sind verfahrensbegleitende Kontrollen.

Die Zollbehörden dürfen der Steueraufsicht bzw. der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren sowie die Einhaltung der zum Umgang mit ihnen erlassenen Vorschriften und Auflagen kontrollieren.

Die Rechtsgrundlagen für die Überwachungsmaßnahmen verteilen sich entsprechend der Bandbreite der verschiedenen Sachverhalte auf verschiedene Gesetze und Verordnungen aus dem EU-Recht und dem nationalen Recht.

Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern regeln sich die zollamtliche Überwachung und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten vorrangig nach den Rechtsvorschriften der EU. Von Bedeutung sind hier vor allem die Art. 15, 134 und 267 Unionszollkodex. Weitere Bestimmungen enthält das Zollverwaltungsgesetz (§§ 1, 10 ZollVG). Die Bestimmungen der §§ 209-217 AO gelten, soweit die EU-Vorschriften keine eigene Regelung treffen.

Der Steueraufsicht unterliegen gemäß § 209 Abs. 1 AO insbesondere

  • die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren,
  • der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
  • die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer beansprucht wird.

Steueraufsichtsmaßnahmen, zollamtliche Überwachung

Durch den Prüfungsdienst der Hauptzollämter werden Steueraufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer durchgeführt.
Bei der zollamtlichen Überwachung stehen u.a. besondere Verfahren im Fokus der Kontrollen.

Die Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften enthalten zahlreiche Regelungen, Auflagen und Beschränkungen, die beim Umgang mit diesen Waren beachtet werden müssen, z.B.

  • bestimmte Aufzeichnungen (Zugänge, Abgänge usw.) zu führen,
  • die Waren nur in festgelegten Räumlichkeiten zu lagern,
  • die Waren nur bestimmten Bearbeitungen zu unterziehen oder
  • Zollverschlüsse (z.B. in Verschlussbrennereien) nur in Anwesenheit eines Zollbeamten oder einer Zollbeamtin zu entfernen.

Befugnisse der Zollbehörden

Die Zollbehörden haben bei der Durchführung der oben genannten Maßnahmen eine Reihe von Befugnissen. Die mit den Maßnahmen betrauten Personen sind unter anderem berechtigt,

  • Besichtigungen, Prüfungen und Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen und dazu

    • während der Geschäfts- und Arbeitszeiten Grundstücke und Räume von Personen zu betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist (Nachschau),
    • ohne zeitliche Einschränkung Grundstücke und Räume von Personen zu betreten, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, dass dort gegen steuerliche Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird; bei Gefahr im Verzug ist auch eine Durchsuchung ohne vorherige richterliche Genehmigung zulässig,
  • zur Sicherstellung (durch Wegnahme, Versiegelung oder Verfügungsverbot) von

    • verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die vorgefunden werden in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind oder im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
    • Geräten, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren dienen und sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden,
  • zu amtlichen Bestandsfeststellungen,
  • zur (unentgeltlichen) Entnahme von Proben.

Pflichten der Beteiligten

Die von den Überwachungsmaßnahmen Betroffenen sind unter anderem verpflichtet, den mit der Steueraufsicht bzw. mit der zollamtlichen Überwachung betrauten Personen auf deren Verlangen

  • die Prüfung der Waren zu ermöglichen,
  • Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen,
  • alle Auskünfte zu Tatsachen zu erteilen, die für die Steueraufsicht oder zollamtliche Überwachung von Bedeutung sind,
  • die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Hilfsdienste zu leisten (Überlassung eines geeigneten Arbeitsplatzes usw.).

Aus den einzelnen Verbrauchsteuervorschriften können sich bei der Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen auch weitergehende Pflichten ergeben.

Kommen Betroffene ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, können Zwangsmittel verhängt werden (§ 328 ff. AO). Die Aufforderung zu einer der genannten Mitwirkungshandlungen ist ein Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Informationen zu den Verbrauchsteuern
Informationen zur Luftverkehrsteuer
Informationen zur Erfassung des Warenverkehrs (zollamtliche Überwachung)
Informationen zu den Zollverfahren

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen